Nachtzuschlag-Rechner: Wie viel Zuschlag ist steuerfrei?
Geben Sie Datum, Beginn, Ende und Pause Ihrer Schicht und Ihren Grundlohn ein. Sie sehen Stunde für Stunde, welcher Zuschlagssatz nach § 3b EStG steuerfrei sein darf (Nacht, Sonntag, Feiertag, 24. und 31. Dezember) und wie viel Euro das für die Schicht höchstens sind, steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.

So rechnet der Rechner
- Jede Arbeitsminute bekommt ihren Satz: Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr 25 %, von 0 bis 4 Uhr 40 %, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat. Dazu kommt der Satz für Sonntag (50 %) oder Feiertag (125 % bzw. 150 %). Nacht- und Sonntags- oder Feiertagssatz werden addiert; Sonntag und Feiertag am selben Tag nicht: Dann gilt nur der Feiertagssatz.
- Steuerfrei höchstens = Summe aus Stunden × Satz × Grundlohn, wobei der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde zählt.
- Sozialversicherungsfrei höchstens = dieselbe Rechnung mit einem Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde (§ 1 SvEV).
- Haben Sie den gezahlten Zuschlag eingetragen, zeigt der Rechner, wie viel davon höchstens steuerfrei ist und welcher Teil auf jeden Fall versteuert werden muss.
Bundesweite Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 25. und 26. Dezember) erkennt der Rechner am Datum, ebenso Oster- und Pfingstsonntag: Sie gelten für § 3b in jedem Bundesland als Feiertag (125 % statt 50 %, R 3b Abs. 3 LStR). Feiertage Ihres Bundeslandes (zum Beispiel Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen) markieren Sie selbst; maßgeblich ist der Ort Ihrer Arbeitsstätte.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
| Arbeit | Zeit | steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20 bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit, Schicht vor 0 Uhr begonnen | 0 bis 4 Uhr | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 0 bis 24 Uhr (bei Schichtbeginn vor 0 Uhr auch 0 bis 4 Uhr am Montag) | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage (auch Oster- und Pfingstsonntag), 31. Dezember ab 14 Uhr | 0 bis 24 Uhr (bei Schichtbeginn vor 0 Uhr auch 0 bis 4 Uhr des Folgetags) | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 0 bis 24 Uhr (bei Schichtbeginn vor 0 Uhr auch 0 bis 4 Uhr des Folgetags) | 150 % |
Der Grundlohn ist Ihr laufender Stundenlohn für die regelmäßige Arbeitszeit, ohne die Zuschläge. Für die Steuer zählt er höchstens mit 50 € je Stunde, für die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; in der Unfallversicherung zählen sie mit, § 1 Abs. 2 SvEV) bleiben die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde beitragsfrei. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit.
Beispiel
Samstag 22 Uhr bis Sonntag 6 Uhr, Grundlohn 20 €
Samstag 22 bis 24 Uhr: Nacht, 25 % × 2 h. Sonntag 0 bis 4 Uhr: Nacht 40 % + Sonntag 50 % = 90 % × 4 h. Sonntag 4 bis 6 Uhr: 25 % + 50 % = 75 % × 2 h. Zusammen 0,5 + 3,6 + 1,5 = 5,6 Grundlohn-Stunden, also höchstens 112 € steuerfrei und, weil 20 € unter 25 € liegen, auch 112 € sozialversicherungsfrei. Zahlt Ihr Arbeitgeber 120 € Zuschlag für diese Schicht, sind mindestens 8 € davon steuerpflichtig.
Häufige Fragen
Wie viel Nachtzuschlag ist steuerfrei?
Für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr bis zu 25 % des Grundlohns. Hat die Schicht vor Mitternacht begonnen, sind es von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 %. Der Grundlohn zählt dabei höchstens mit 50 € je Stunde. Was Ihr Arbeitgeber darüber hinaus zahlt, ist normaler, steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Habe ich Anspruch auf einen Nachtzuschlag?
§ 3b EStG regelt nur, wie viel Zuschlag steuerfrei sein darf, nicht, ob Sie einen bekommen. Den Anspruch regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Gibt es keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder, nach Wahl des Arbeitgebers, bezahlte freie Tage; das Bundesarbeitsgericht hält, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel 25 % für angemessen, bei Dauernachtarbeit in der Regel 30 % (Urteil vom 9.12.2015, 10 AZR 423/14). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet, also jeweils mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr arbeitet (§ 2 Abs. 4 und 5 ArbZG). Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist 23 bis 6 Uhr, nicht 20 bis 6 Uhr wie im Steuerrecht.
Gibt es einen gesetzlichen Sonntags- oder Feiertagszuschlag?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; Sonntags- und Feiertagszuschläge stehen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen. Werden sie gezahlt, sind sie bis zu den Sätzen oben steuerfrei.
Warum sind meine Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit nicht steuerfrei?
Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Zahlt der Arbeitgeber im Urlaub oder bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die entgangenen Zuschläge weiter, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Zählen Sonntag und Feiertag zusammen?
Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz (125 % oder 150 %). Der Nachtzuschlag kommt aber zu beiden hinzu: Nachtarbeit an einem Feiertag zwischen 20 und 24 Uhr ist bis 125 % + 25 % = 150 % steuerfrei, auch wenn der Arbeitgeber nur einen einzigen Zuschlag zahlt. Fallen der 24. oder 31. Dezember auf einen Sonntag (das nächste Mal 2028), gilt ab 14 Uhr nur der höhere Satz von 150 % bzw. 125 %.
Mein Tarifvertrag zahlt einen „Sonntagszuschlag“ für die Nacht vor dem Sonntag. Zählt der als Sonntagsarbeit?
Nein. Für die Steuerfreiheit zählt die Uhrzeit, nicht der Name des Zuschlags: Arbeit am Samstag bis 24 Uhr ist Nachtarbeit (bis 25 %), auch wenn der Tarifvertrag den Zuschlag „Sonntagszuschlag“ nennt (R 3b Abs. 3 LStR). Nur die Stunden von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag zählen mit, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Die Rechnung läuft in Ihrem Browser, nichts wird gesendet.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner zeigt die Höchstbeträge nach § 3b EStG und § 1 SvEV für eine Schicht. Wie Ihr Arbeitgeber die Zuschläge abrechnet, hängt von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung ab; fragen Sie im Zweifel Ihre Personalabteilung, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Regeln geprüft am 2026-10-09. Quellen: § 3b EStG, R 3b und H 3b der Lohnsteuer-Richtlinien, § 1 SvEV, § 2 und § 6 ArbZG.
Arbeitszeitrechner mit ArbZG-Check · Shift differential calculator (USA, Englisch). Von Cairnware; Fragen oder Korrekturen: [email protected].